Besonders hinsichtlich der Abschreibungen hat sich einiges durch das Wachstumschancengesetz verändert. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was sich hier für Vorteile für Sie ergeben können.
Besonders hinsichtlich der Abschreibungen hat sich einiges durch das Wachstumschancengesetz verändert. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was sich hier für Vorteile für Sie ergeben können.
Das Wachstumschancengesetz dient zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen & Innovationen, sowie Steuervereinfachung & Fairness.
Degressive Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kommt noch einmal zurück. Wir kennen die degressive Abschreibung bereits vom zweiten Corona-Steuerhilfegesetz 01.01.2020, die bis zum vierten Corona-Steuerhilfegesetz 31.12.2022 verlängert wurde. Diesmal betrifft es Wirtschaftsgüter die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 hergestellt oder angeschafft worden sind. Allerdings darf hier der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache als der bei dem linearen Jahres-AfA verwendete Prozentsatz betragen & 20 % nicht überschreiten.
Befristete Einführung der degressiven Abschreibung (AfA) für Wohngebäude
Eine degressive Abschreibung für Wohngebäude wird auch durch das Wachstumschancengesetz umgesetzt. Hier ist eine degressive Abschreibung bei Wohn-Neubauten mit 5 % möglich, wenn der Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen hat.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau treten dann in Kraft, wenn nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 die gestellten Bauanträge oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche.
Sonderabschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
In diesem Fall haben sich die Sonderabschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter von 20 % auf 40 % der Investitionskosten erhöht. Dies gilt allerdings für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.